§ 3 Mitgliedschaft  (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen  und juristischen  Personen werden.  (2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der  Vorstand auf  schriftlichen Antrag.  (3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem An tragsteller die  beim Vorstand schriftlich einzureichende Berufung z u, über die   die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.  (4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aus trittserklärung,  durch Tod oder durch Ausschluss.  (5) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahr es möglich.  (6) Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung d urch die Mitglieder- versammlung. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit d er anwesenden  Mitglieder erforderlich.  (7) Ausschließungsgründe sind grobe Verstöße gegen  die Ziele und  Interessen des Vereins oder Beitragsrückstände von  mehr als  zwei Jahren.  (8) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch  auf Beitrags- rückzahlung oder auf das Vermögen des Vereins.  § 4 Mitgliedsbeitrag  (1) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.  (2) Die Mitgliederversammlung legt in einer Beitrag sordnung die Höhe  des Mitgliedsbeitrags sowie die Zahlungsmodalitäten  fest.  § 5 Organe des Vereins  (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlu ng und der Vor- stand. Darüber hinaus kann der Vorstand einen Beira t berufen.  § 6 Mitgliederversammlung  (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederve rsammlung.  (2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einm al jährlich zusam- men. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen , wenn ein  Drittel der Mitglieder des Vereins dies durch schri ftlichen Antrag  verlangt.